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Analyse des Gesetzes zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Am vergangenen Freitag hat der Bundestag das Gesetz zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger verabschiedet. Es besteht aus zwei Teilen: dem letzten Entwurf der Bundesregierung und den angenommenen Änderungswünschen des Rechtsausschusses. Wir wollen die Bestimmungen des Gesetzes nachfolgend zusammenfassen und analysieren.

Analyse

Artikel 1
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 87e folgende Angaben eingefügt:

Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers
§ 87f Presseverleger
§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers.

Änderung des Inhaltsverzeichnisses. Unwichtig.

2. Nach § 87e wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:

Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers
§ 87f
Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

Hier wird es sehr schwammig: Was sind »einzelne Wörter«? Was sind »kleinste Textausschnitte«?

Die Begründung des Entwurfes behauptet: »Die freie, knappe, aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken.« Das klingt zwar schön, aber wieso steht es nur in der Begründung? Auch diese Begründung bietet allerdings genügend Interpretationsspielraum, sofern wie für Entscheidungen berücksichtigt wird.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

Wieder werden wir mit sehr schwammigen Begriffen konfrontiert. Was bedeutet »bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch«? Ist Twitter verlagstypisch, weil es Doppelposts von identischen Tweets verhindert und Nutzer sperrt? Sind 4Chan und 9gag verlagstypisch? Wie sieht es mit Blogs aus? Oder mit Timelines auf Facebook und Google+? Erscheinen diese periodisch? Klären müssen dies wohl einmal mehr die Gerichte. Der Unterhaltung dienen jedenfalls alle genannten Beispiele, über journalistischen Anspruch lässt sich immer streiten.

§ 87g
Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

Hier wird die Schaffung einer Verwertungsgesellschaft ermöglicht. Diese ist beinahe unumgänglich, da außer Großunternehmen niemand mit jedem einzelnen Verleger Lizenzverträge abschließen kann. Die Probleme mit Verwertungsgesellschaften – insbesondere die Frage der fairen Ausschüttung und die Kosten – sind bekannt. Sie zeigen, dass es am Ende letztendlich – von wenigen Ausnahmen abgesehen – doch die Schaffenden sind, die benachteiligt werden. In diesem Fall also kleine Verlage oder die Urheber selbst.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

Das Gute an diesem Satz: Damit kann man das Leistungsschutzrecht für Presseverleger einfach wieder kostenneutral abschaffen, indem man es einfach auslaufen lässt. Ein Jahr später ist es dann weg.

(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.

Für uns stellt sich die Frage, bei wem Inhalte zu lizensieren sind. Wer wäre, veröffentlichen der Urheber in eigener Leistung »bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch« selbst und gleichzeitig ein Verleger einer Zeitung, eigentlich der Lizenzgeber? Ist das Interesse des Urhebers, »im Netz gefunden zu werden«, ein Nachteil, sofern der Verlag dieses unmöglich macht? Ist die Generallizensierung eines Texts oder Textteils möglich? Wie sind die Rechte der anderen »Verlage« zu schützen? Wie werden ggf. die Erträge aufgeteilt?

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

Die Einschränkung »soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten« ist ebenfalls ausgesprochen schwammig. Was ist mit Blogbetreibern, die Inhalte anderer zitieren? Sobald diese Werbung schalten oder eine Spendenmöglichkeit anbieten, können sie bereits durchaus als gewerblich angesehen werden. Die Behauptung, es handle sich um ein Gesetz speziell für Google, ist in dieser finalen Formulierung nicht mehr zu erkennen.

§ 87h
Beteiligungsanspruch des Urhebers
Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

Eine Selbstverständlichkeit. Leider wird das Gesetz den Urhebern allerdings mehr schaden als nützen. Und was »angemessen« bedeutet, müssen erst einmal Anwälte und Gerichte klären.

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: erster Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Wir hoffen darauf, dass der Bundesrat dies anders sieht. Wenn nicht: Piraten wählen! Wir schaffen es wieder ab.

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